Berufsgenossenschaftliche Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Unser Prüfteam untersucht folgende Gerätschaften:
- BGV D 29 - Fahrzeuge (bisher VBG 12)
Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anghängefahrzeuge. Ein Fahrzeug im Sinne dieser BG-Vorschrift ist auch der fahrzeugtechnische Teil von Arbeitsmaschinen und Arbeitseinrichtungen, sofern sie selbstfahrend oder als Anghängefahrzeuge verfahrbar sind.
Diese BG-Vorschrift gilt nicht für:
- maschinell angetriebene Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 8 km/h und deren Anghängefahrzeuge,
- Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen),
- Straßenwalzen und Bodenverdichter,
- Flurförderfahrzeuge und deren Anhänger
- Bodengeräte der Luftfahrt,
- land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge,
- Pistenraupen,
- Fahrzeuge, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, im Schaustellergewerbe
- dem Publikum zum Selbstfahren zur Verfügung gestellt zu werden,
- für Vorführungen verwendet werden,
- Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung,
- Fahrzeuge, bevor sie erstmals in den Verkehr gebracht werden,
- Fahrzeuge, die zur Verwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind,
- dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge
- Krankenfahrstühle
- BGV D 27 - Flurförderzeuge (bisher VBG 36)
- BGV D 8 - Winden, Hub- und Zuggeräte (bisher VBG 8)
- BGV D 6 Ladekrane
- BGV D 6 - Krane (bisher VBG 9)
- BGR 500 - Erdbaumaschinen (bisher VBG 40)
- BGR 500 - Hebebühnen (bisher VBG 14)
- BGV D 7 - Bauaufzüge
- BGR 232 - Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (bisher ZH 1/494)
- BGV D 34 - Verwendung von Flüssiggas (bisher VBG 21)
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